Die Satzung (Stand 21.01.2017)

Gesangverein Sängerkranz 1876 Watzenborn-Steinberg e.V.

saengerkranz1876.de

Vereinssatzung

Stand: 21.01.2017

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mittel

§ 4 Art der Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Chorleiter

§ 9 Chorwesen

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Vorstand und geschäftsführender Vorstand

§ 16 Aufgaben des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes

§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 19 Ausschüsse

§ 20 Rechnungswesen und Kassenprüfung

§ 21 Vereinsordnungen

§ 22 Ehrungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 24 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Gesangverein Sängerkranz 1876 Watzenborn-Steinberg e.V.". Er wurde am 3. Januar 1876 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Nr. VR 1283 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 35415 Pohlheim Watzenborn-Steinberg. Er ist Mitglied im "Sängerbund Hüttenberg-Schiffenberg e.V.", im "Hessischen Sängerbund e.V." und im "Deutschen Chorverband e.V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer femininen Form.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des volkstümlichen und künstlerischen, deutschen und internationalen Gesangs, Schwerpunkt Männergesang. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

- durch Mitgliedsbeiträge,

- durch freiwillige Zuwendungen,

- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind der Beitrags- und Gebührenordnung zu entnehmen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 4 Art der Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören:

a) Aktive Mitglieder

b) Fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Chormitglieder welche nach einer Stimmprüfung durch den Chorleiter berechtigt sind in der jeweiligen Stimme (1. Tenor, 2. Tenor, 1. Bass, 2. Bass, usw.) mitzusingen.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Chorwesen bekunden wollen.

Aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Nichtmitglieder können auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aufnahme oder Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag soll mindestens den Namen, Geburtsdatum und die vollständige Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige haben ihrer Bewerbung die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter anzufügen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht im Rahmen des § 45 Strafgesetzbuch verliert, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der geschäftsführende Vorstand

 

§ 8 Chorleiter

Der / die Chorleiter werden von den aktiven Mitgliedern gewählt. Alle Rechte und Pflichten des Chorleiters werden in einem besonders abzuschließenden Vertrag geregelt.

 

§ 9 Chorwesen

Die aktiven Mitglieder wirken mindestens in einem der folgenden Chöre mit:

- Männerchor "Sängerkranz" (gegründet 1876)

- Männerchor "vocale Sängerkranz" (gegründet 1984)

- Projektchor "Sängerkranz" (bedarfsweise, zeitlich begrenzt)

Die aktiven Mitglieder haben pünktlich und regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und den Ausführungen des Chorleiters unbedingt Folge zu leisten.

Im Falle einer Erkrankung oder Verhinderung hat sich das aktive Mitglied vor Beginn der Chorprobe beim 1. Vorsitzenden zu entschuldigen oder durch einen anderen Sänger entschuldigen zu lassen.

Wer mehr als fünf Chorproben hintereinander unentschuldigt fehlt, kann als aktives Mitglied gestrichen werden. Er wird dann als förderndes Mitglied weitergeführt.

Zur Mitwirkung bei öffentlichen Gesangsdarbietungen sind nur solche aktiven Mitglieder berechtigt, die an den Chorproben regelmäßig teilgenommen haben. Als regelmäßig gilt der Besuch von mindestens 60% der Chorproben; in Zweifelsfällen entscheidet der Chorleiter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Natürliche Personen sind mit Vollendung des 13. Lebensjahres stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;

2. Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes;

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

4. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge unter Berücksichtigung des § 13 dieser Satzung;

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

6. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer sowie der stellvertretenden Kassenprüfer;

7. Verabschiedung von Vereinsordnungen;

8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Vereinsordnungen;

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

10. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

11. Ehrungen gemäß § 22 dieser Satzung.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Vereins-, und Kassenangelegenheiten, die Kassenprüfer über den Befund der Kasse, im abgelaufenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung hat den Vorstand und den geschäftsführenden Vorstand bezüglich der Kassengeschäfte, sofern keine Einwände erhoben werden, zu entlasten.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Nach Schluss des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen; alle Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitglieder dieses Wahlausschusses sind vorausgesetzt, dass sie Vereinsmitglieder sind, berechtigt, sich an der Aussprache zu beteiligen, Anträge zur Wahl zu stellen und an der Wahl teilzunehmen.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen (Akklamation). Auf Antrag ist schriftlich-geheim abzustimmen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichtheit gilt als Ablehnung.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

Bei jeder Mitgliederversammlung muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist zu begründen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung, der erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, kann nur berücksichtigt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer vierwöchigen Frist einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beantragt. Im Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Für außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 15 Vorstand und geschäftsführender Vorstand

Die Leitung des Vereins übernimmt der Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten),

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 1. Rechnungsführer,

d) dem 2. Rechnungsführer,

e) dem 1. Schriftführer,

f) dem 2. Schriftführer,

g) den bis zu neun Beisitzern,

h) dem Chorsprecher der "vocale Sängerkranz",

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden (Präsidenten),

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 1. Rechnungsführer,

d) dem 1. Schriftführer.

Jeweils zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 16 Aufgaben des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung,

4. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5. Sicherstellung, dass Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird,

6. Verwirklichung des Vereinszwecks durch Wahrnehmung des Vorstandsamtes,

7. Durchführung von Vorstandssitzungen,

8. Gegenseitige Information der Vorstandsmitglieder,

9. Protokollieren der Versammlung des Vorstandes,

10. Vorbereitung von Vereinsordnungen,

11. Wahl und Abberufung der Mitglieder von Ausschüssen,

12. Koordination der Vorbereitung von Veranstaltungen,

13. Information der Mitglieder über die Vereins- und Vorstandstätigkeit,

14. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Vertretung des Vereins gemäß § 15, Absatz (4) dieser Satzung,

2. Abschließen und Erfüllen von Verträgen für den Verein,

3. Durchsetzen von Vereinsansprüchen,

4. Verwaltung der Kasse und des Vermögens, Buchführung,

5. Vermeidung finanzieller Überforderung, Sicherung des Vereinsvermögens,

6. Kontrolle des ordnungsgemäßen Einzugs der Mitgliedsbeiträge,

7. Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,

8. Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren bei Zahlungsproblemen,

9. Führen eines Mitgliederverzeichnisses (Mitgliederliste),

10. Erstellung eines Jahresberichtes und eines Kassenberichtes.

11. Information des Registergerichts z.B. bei Satzungsänderungen

Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden abgegeben.

 

§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ein nicht anwesendes Vereinsmitglied kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn seine schriftliche Zusage vorliegt.

Die Wahl erfolgt durch schriftlich-geheime Abstimmung mittels Stimmzettel. Wenn nicht widersprochen wird, ist auch die offene Wahl durch Handzeichen (Akklamation) zulässig. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Rechnungsführer, 2. Rechnungsführer, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer und der Chorsprecher der "vocale Sängerkranz" sind einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Bei der Wahl der Beisitzer gilt folgendes: Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen wie Beisitzer gewählt werden sollen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten und wird dadurch die maximale Anzahl von neun Beisitzern überschritten, so findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen. In dieser Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern gewählt werden.

 

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 19 Ausschüsse

Zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Vereinsarbeit kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Ausschussmitglieder sollten für diese Tätigkeit fachlich besonders geeignet sein. Jedem Ausschuss gehört mindestens ein Vorstandsmitglied an. Nichtmitglieder können als Berater (ohne Stimmrecht) in den Ausschüssen gehört werden.

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Leiter eines Ausschusses ist ein Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes den Leiter. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen.

Vorstandsbeschlüsse haben gegenüber den Ausschussbeschlüssen Vorrang.

Der Musikausschuss besteht aus dem/den Chorleiter(n) und bis zu vier, vom Vorstand eingesetzten, aktiven Mitgliedern.

 

§ 20 Rechnungswesen und Kassenprüfung

Der 1. Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er wird hierbei vom 2. Rechnungsführer unterstützt.

1. Rechnungsführer oder 2. Rechnungsführer dürfen Auszahlungen im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane bzw. bestehender Verträge leisten.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Die Überprüfung der Kasse übernehmen von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer zu wählen. Zum Kassenprüfer oder stellvertretenden Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer

a) Vereinsmitglied ist,

b) das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c) nicht dem Vorstand angehört,

d) nicht im vorhergehenden Geschäftsjahr dem Vorstand angehört hat und

e) nicht im vorhergehenden Geschäftsjahr die Kasse geprüft hat.

Die Überprüfung erfolgt nach Schluss des Geschäftsjahres. Ort und Zeitpunkt der Überprüfung sind mit dem 1. Rechnungsführer, bei dessen Verhinderung mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen. Mindestens zwei Kassenprüfer müssen bei der Überprüfung anwesend sein. Fällt ein Kassenprüfer aus, so ist zur Überprüfung einer der stellvertretenden Kassenprüfer zu bestellen.

 

§ 21 Vereinsordnungen

Zur Ergänzung dieser Satzung oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, können von der Mitgliederversammlung Vereinsordnungen verabschiedet werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

Die Geschäftsordnung des Vorstandes wird vom Vorstand selbst verabschiedet.

Satzungsbestimmungen haben gegenüber den Bestimmungen der Vereinsordnungen vorrang.

 

§ 22 Ehrungen

Die verschiedenen Ehrungen des Vereins für verdiente Mitglieder und Nichtmitglieder werden in einer Ehrungsordnung (Ehrungskatalog) zusammengefasst aufgelistet. Die Ehrungsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Der Verein wird Aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Diakoniestation für Pohlheim e.V. (Amtsgericht Gießen VR 1301). Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 24 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.

Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der 1. Rechnungsführer, bei dessen Verhinderung der 2. Rechnungsführer, darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Leitern von Ausschüssen übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitsbegehrens gem. §37 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. (2) dieser Satzung ist dem das Minderheitsbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitsbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen hat.