Vereinsordnungen

Nr. 1 - Beitrags- und Gebührenordnung (Stand: 21.01.2017)

Nr. 2 - Ehrungsordnung / Ehrungskatalog (Stand: 06.02.2016)

Nr. 3 - Datenschutzordnung (in Planung)

 

 


Vereinsordnung Nr. 1 - Beitrags- und Gebührenordnung

Gesangverein Sängerkranz 1876 Watzenborn-Steinberg e.V.

saengerkranz1876.de

Vereinsordnung Nr. 1

Beitrags- und Gebührenordnung

gemäß §3 der Vereinssatzung

Stand: 21.01.2017

 

Beitrags- und Gebührenordnung

 

1. Grundsätze

Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.

Die Beitrags- und Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Änderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Satzungsbestimmungen haben gegenüber den Bestimmungen dieser Vereinsordnung Vorrang.

Männer und Frauen werden von dieser Vereinsordnung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Textes wird in dieser Vereinsordnung durchgängig die maskuline Form verwendet.

 

2. Beiträge

Folgende Mitgliedsbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung beschlossen:

BeitragsklasseMitgliedsformBeitragshöhe pro Jahr
   
B.01Schüler, Jugendliche; Studenten und Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr0,- € (beitragsfrei)
   
B.02Erwachsene über 18 Jahre, welche nicht unter Beitragsklasse B.01 fallen36,- €

In dem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Unfallversicherung des Hessischen Sängerbundes enthalten.  

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel zum 01.06. des Jahres auf das Vereinskonto per SEPA Lastschrift abgebucht. Beitragseinzüge nach Rücklastschriften erfolgen zum 01.08. und 01.10. des Jahres.

Die Sängerkranz-Beitragseinzüge sind an der Angabe der Vereinsmitgliedsnummer (Mandatsreferenz) und der Gläubigeridentifikationsnummer auf der Lastschrift zu erkennen.

Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Vereinsaustritt wird der gezahlte Jahresbeitrag nicht zurück erstattet.      

 

3. Gebühren

Der Vorstand legt die Gebühren fest. So kann z.B. für den Verleih / die Nutzung von Vereinseigentum eine entsprechende Leihgebühr sowie Sicherheit (Kaution) gefordert werden.

Der eingenommene Betrag ist für die Wartung, Pflege und Instandhaltung des Vereinseigentums zu verwenden. Insbesondere sicherheitsrelevante Komponenten sind den Vorschriften entsprechend regelmäßig zu prüfen. Schadhaftes Vereinseigentum ist der Benutzung zu entziehen.  

 

4. Umlagen

Durch die Mitgliederversammlung können ggf. nach Erfordernis z.B. für Festveranstaltungen, Konzertreisen, Vereinsausflüge, zeitlich befristete Projekte, Sänger-Fortbildungen usw. Umlagen beschlossen werden.

 

 


Vereinsordnung Nr. 2 - Ehrungsordnung / Ehrungskatalog

Gesangverein Sängerkranz 1876 Watzenborn-Steinberg e.V.

saengerkranz1876.de

Vereinsordnung Nr. 2

Ehrungsordnung, -katalog

gemäß §22 der Vereinssatzung

Stand: 06.02.2016

 

Ehrungsordnung (Ehrungskatalog)  

 

1. Grundsätze

Diese Ehrungsordnung (Ehrungskatalog) ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie regelt die Ehrungen der Mitglieder sowie Nichtmitglieder und listet diese zusammengefasst auf. Die Ehrungsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Änderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Satzungsbestimmungen haben gegenüber den Bestimmungen dieser Vereinsordnung Vorrang.

Männer und Frauen werden von dieser Vereinsordnung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Textes wird in dieser Vereinsordnung durchgängig die maskuline Form verwendet. 

 

2. Ehrungen bei persönlichen Jubiläen

Bei folgenden persönlichen Jubiläen ist eine Ehrung vorgesehen:

AnlassAktive Mitglieder (Sänger)Fördernde Mitglieder
   
50. GeburtstagWeinpräsentWeinpräsent
   
60. GeburtstagWeinpräsentWeinpräsent
   
65. GeburtstagWeinpräsentWeinpräsent
   
70. GeburtstagPräsentkorb (35,- €)Weinpräsent
   
75. GeburtstagPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
80. GeburtstagPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
85. GeburtstagPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
90. GeburtstagPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
VerlobungBlumenschale (15,- €)Blumenschale (15,- €)
   
HochzeitGeschenk nach Rücksprache (30,- €)Geschenk nach Rücksprache (30,- €)
   
Silberne HochzeitPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
Goldene HochzeitPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)
   
Diamantene HochzeitEinzelentscheidungEinzelentscheidung

Mitglieder über 80 Jahre erhalten jährlich ein Wurstkörbchen (15,- €)  

 

3. Ehrungen bei gesanglichen Jubiläen

Bei folgenden gesanglichen Jubiläen ist eine Ehrung vorgesehen:

AnlassAktive Mitglieder (Sänger)Fördernde Mitglieder
   
25 Jahre Sängertätigkeit *)Silbernes Vereinsabzeichen, Ernennung zum Ehrenmitglied und ein Weinpräsententfällt
   
40 Jahre Sängertätigkeit *)Diplom und Gutschein (20,- €)entfällt
   
50 Jahre Sängertätigkeit *)Goldenes Vereinsabzeichen, Diplom und Präsentkorb (35,- €)entfällt
   
55 Jahre Sängertätigkeit *)Diplom und Gutschein (20,- €)entfällt
   
60 Jahre Sängertätigkeit *)Diplom und Präsentkorb (35,- €)entfällt
   
25 Jahre VereinsmitgliedschaftSilbernes Vereinsabzeichen und Ernennung zum EhrenmitgliedSilbernes Vereinsabzeichen und Ernennung zum Ehrenmitglied
   
50 Jahre VereinsmitgliedschaftWeinpräsentWeinpräsent
   
70 Jahre VereinsmitgliedschaftPräsentkorb (35,- €) sowie Goldenes Vereinsabzeichen (sofern noch nicht verliehen)Präsentkorb (35,- €) sowie Goldenes Vereinsabzeichen (sofern noch nicht verliehen)
   
75 Jahre VereinsmitgliedschaftPräsentkorb (35,- €)Präsentkorb (35,- €)

*) Die vorhergehende nachgewiesene Sängertätigkeit in anderen Chören wird anerkannt.

Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder, welche mindestens 10 Jahre dem Vorstand angehört haben erhalten ein Präsent (20,- €). Die Vorstandstätigkeit muss nicht zusammenhängend sein.  

 

4. Sonstige Ehrungen

Über sonstige Ehrungen und Anlässe wird im Einzelnen entschieden. Eine Ehrung bei einem Geschäftsjubiläum erfolgt soweit bekannt. Ehrungen bei Dienst- und Arbeitsjubiläen von Sängern erfolgen ab dem 40-jährigen Anlass.